Eingaben, Einheiten und Datenbasis
Diese Tabelle zeigt, welche Angaben der Rechner verarbeitet, welches Format erwartet wird und welche Grenzen für die Eingabe gelten.
| Eingabe | Format | Bereich | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Bundesland | 16 fest definierte Auswahlwerte | Auswahlliste | Das Bundesland allein genügt nicht: Prüfen Sie zusätzlich, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde in der Landesverordnung steht. |
| Wohnort laut Landesverordnung | Ja – Wohnort ist ausdrücklich erfasst · Nein – Wohnort ist nicht erfasst · Unklar – Gebietsliste noch prüfen | Auswahlliste | Die aktuelle Gebietsliste finden Sie in der Bundesländer-Tabelle unter dem Rechner. |
| Ortsübliche Vergleichsmiete | Zahlenwert in €/m² | 1 bis 100 €/m² | Nettokaltmiete je m² aus dem einschlägigen Mietspiegel oder einer anderen zulässigen Begründungsgrundlage. |
| Vereinbarte Nettokaltmiete | Zahlenwert in €/m² | 1 bis 100 €/m² | Fließt als eigener Wert in die auf dieser Seite beschriebene Berechnung ein. |
| Wohnfläche | Zahlenwert in m² | 1 bis 1000 m² | Fließt als eigener Wert in die auf dieser Seite beschriebene Berechnung ein. |
| Ausnahme oder Sonderfall | 6 fest definierte Auswahlwerte | Auswahlliste | Legt die passende Rechenvariante fest. |
| Zulässige höhere Vormiete | Zahlenwert in €/m² | 0 bis 100 €/m² · optional | Nur bei Auswahl „höhere Vormiete“. Kurzfristig vor Vertragsende vereinbarte Erhöhungen können unberücksichtigt bleiben. |
| Prüfbarer Modernisierungszuschlag | Zahlenwert in €/m² | 0 bis 100 €/m² · optional | Nur bei einfacher Modernisierung. Den rechtlich zulässigen Betrag muss die vermietende Seite nachvollziehbar darlegen. |
Weiterführende Grundlage: §§ 556d–556g Bürgerliches Gesetzbuch. Werte, die von Vertrag, Ort, Tarif oder Messung abhängen, tragen Sie selbst ein.
Rechenweg: Vergleichsmiete, 10-Prozent-Grenze und Wohnfläche
Die Grundregel aus § 556d Abs. 1 BGB lautet: In einem wirksam bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um zehn Prozent übersteigen. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete, nicht die Warmmiete.
Monatsgrenze = Regelgrenze je m² × Wohnfläche
mögliche Überschreitung = vereinbarte Nettokaltmiete − Monatsgrenze
Beispiel: 10,00 €/m² Vergleichsmiete ergeben 11,00 €/m² Regelgrenze. Bei 65 m² sind das 715,00 € monatlich. Eine vereinbarte Nettokaltmiete von 780,00 € liegt rechnerisch 65,00 € pro Monat darüber.
Mietpreisbremse nach Bundesland: amtlicher Stand August 2026
Die Bundesregelung gilt nicht automatisch überall. Entscheidend ist, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde am Tag des Vertragsschlusses in einer wirksamen Landesverordnung genannt ist. Die Tabelle fasst die amtlich veröffentlichten Gebietskulissen zusammen; bei Kreisen und langen Gemeindelisten führt der Quellenlink zur vollständigen Liste.
| Bundesland | Gebietskulisse | Geltungszeitraum / Hinweis |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 130 Städte und Gemeinden | 01.01.2026–31.12.2029 · amtliche Liste |
| Bayern | 285 Städte und Gemeinden | 01.01.2026–31.12.2029 · Bayerisches Landesportal |
| Berlin | gesamtes Stadtgebiet | 01.01.2026–31.12.2029 · Landesverordnung |
| Brandenburg | 36 Städte und Gemeinden | 01.01.2026–31.12.2029 · Landesministerium |
| Bremen | Stadtgemeinde Bremen, nicht Bremerhaven | 01.12.2025–31.12.2029 · Verordnung |
| Hamburg | gesamtes Stadtgebiet | bis 31.12.2029 · hamburg.de |
| Hessen | 49 Städte und Gemeinden | Übergangsverordnung bis 25.11.2026; Neufassung angekündigt · aktuelle Landesinformation |
| Mecklenburg-Vorpommern | Rostock, Greifswald sowie acht Küstenorte | Rostock/Greifswald bis 30.09.2028; Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz bis 31.12.2029 · GVOBl. 2026 |
| Niedersachsen | 57 Städte und Gemeinden | bis 31.12.2029 · amtliche Liste |
| Nordrhein-Westfalen | 57 Städte und Gemeinden | bis 31.12.2029 · Verordnungsbegründung |
| Rheinland-Pfalz | Landau, Ludwigshafen, Mainz, Speyer, Worms sowie Gemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz | 08.10.2025–31.12.2029 · Landesministerium |
| Saarland | keine aktuelle Gebietsausweisung | örtliche Rechtslage dennoch prüfen |
| Sachsen | Dresden und Leipzig | 01.01.2026–30.06.2027 · Sächsisches Landesportal |
| Sachsen-Anhalt | keine aktuelle Gebietsausweisung | örtliche Rechtslage dennoch prüfen |
| Schleswig-Holstein | keine aktuelle Gebietsausweisung | örtliche Rechtslage dennoch prüfen |
| Thüringen | Erfurt und Jena | bis 31.12.2027 · GVBl. 2025 |
Wichtig: Die Tabelle ist eine Navigationshilfe, keine automatische Adressprüfung. Maßgeblich bleiben Wortlaut, Inkrafttreten und Wirksamkeit der jeweiligen Landesverordnung am Tag des Vertragsschlusses.
Ausnahmen und Zuschläge: Was die einfache 10-Prozent-Rechnung verändert
§ 556e BGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Vormiete. Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre können außerdem einen berechneten Zuschlag ermöglichen. Der Rechner berücksichtigt diese Fälle nur, wenn Sie einen bereits geprüften Betrag eintragen.
| Fall | Rechnerische Behandlung | Was geprüft werden muss |
|---|---|---|
| höhere Vormiete | Maximum aus 110 % der Vergleichsmiete und zulässiger Vormiete | Mietminderungen und kurzfristig vereinbarte Erhöhungen sind nicht einfach zu übernehmen |
| einfache Modernisierung | eingegebener Zuschlag kommt zur Regelgrenze hinzu | Maßnahmen, Zeitraum und Berechnung nach § 556e Abs. 2 |
| Neubau | Mietpreisbremse grundsätzlich nicht angewendet | Erstnutzung und Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014 |
| umfassende Modernisierung | bei erster Vermietung grundsätzlich nicht angewendet | ob die Modernisierung tatsächlich „umfassend“ war |
„Ungefähr ein Drittel der Neubaukosten“ ist keine im Gesetz festgeschriebene Rechnerformel. Deshalb übernimmt diese Seite keine pauschale Kostengrenze als automatische Entscheidung.
Auskunft, Rüge und Rückforderung nach § 556g BGB
Will sich die vermietende Seite auf Vormiete, Modernisierung, Neubau oder umfassende Modernisierung berufen, muss sie nach § 556g Abs. 1a BGB vor Abgabe der Vertragserklärung unaufgefordert Auskunft erteilen. Sämtliche Erklärungen nach § 556g Abs. 1a bis 3 bedürfen der Textform.
- Amtliche Gebietsliste für den Vertragsbeginn sichern.
- Passenden Mietspiegel und richtige Wohnwertmerkmale dokumentieren.
- Nettokaltmiete und Wohnfläche aus dem Vertrag übernehmen.
- Ausnahmen und vorvertragliche Auskunft prüfen.
- Bei einer möglichen Überschreitung fachkundig prüfen lassen und den Verstoß in Textform rügen.
Die häufig wiederholte Aussage „Rückzahlung immer erst ab Rüge“ ist zu pauschal: Erfolgt die Rüge innerhalb der ersten 30 Monate des laufenden Mietverhältnisses, kann nach der aktuellen Fassung eine Rückforderung auch für frühere Zahlungen in Betracht kommen. Bei einer späteren Rüge oder einem bereits beendeten Mietverhältnis beschränkt § 556g Abs. 2 die Rückforderung grundsätzlich auf nach Zugang der Rüge fällige Mieten.
Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Mietwucher nicht verwechseln
| Regel | Typischer Anwendungsfall | Grenze |
|---|---|---|
| Mietpreisbremse | Ausgangsmiete bei Neu- oder Wiedervermietung im ausgewiesenen Gebiet | grundsätzlich Vergleichsmiete + 10 % |
| Kappungsgrenze | Erhöhung in einem laufenden Mietverhältnis bis zur Vergleichsmiete | grundsätzlich 20 %, in ausgewiesenen Gebieten häufig 15 % innerhalb von drei Jahren |
| Mietwucher / überhöhte Miete | eigenständige zivil- oder strafrechtliche Voraussetzungen | keine automatische Folge derselben 10-Prozent-Rechnung |
Dieser Rechner prüft ausschließlich eine vereinfachte Ausgangsmiete nach §§ 556d ff. BGB. Er ist kein Rechner für Mieterhöhungen im Bestand.
Ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel richtig übernehmen
Der Mittelwert einer beliebigen Mietspiegelzeile ist nicht automatisch die richtige Vergleichsmiete. Zuerst muss die Wohnung dem passenden Tabellenfeld zugeordnet werden. Typische Merkmale sind Baualtersklasse, Wohnfläche, Lage, Ausstattung, energetischer Zustand sowie Art des Gebäudes. Anschließend können Zu- und Abschlagsmerkmale oder eine Spanneneinordnung folgen.
- Bezugszeitpunkt: Verwenden Sie den Mietspiegel, der für den maßgeblichen Zeitpunkt gilt.
- Wohnfläche: Übernehmen Sie nicht ungeprüft die Vertragsangabe, wenn die Fläche streitig oder erkennbar unplausibel ist.
- Ausstattung: Nur tatsächlich vorhandene Merkmale ansetzen; Instandhaltung ist nicht automatisch Modernisierung.
- Nettokaltmiete: Betriebskosten und Heizkosten nicht einrechnen.
- Spanne: Eine Einordnung am oberen Rand braucht die im Mietspiegel vorgesehene Begründung.
Gibt es keinen Mietspiegel, entfällt die Mietpreisbremse nicht automatisch. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann auch mit anderen gesetzlich anerkannten Mitteln bestimmt werden. Das lässt sich jedoch nicht seriös aus Bundesland und Postleitzahl schätzen.
Rechenbeispiele für 50, 65 und 90 Quadratmeter
Die folgenden Beispiele verwenden keine pauschale Marktmiete. Sie zeigen nur, wie sich eine bereits ermittelte Vergleichsmiete mathematisch in die Regelgrenze übersetzt.
| Vergleichsmiete | Wohnfläche | Regelgrenze je m² | maximal pro Monat | vereinbart | Differenz |
|---|---|---|---|---|---|
| 8,50 €/m² | 50 m² | 9,35 €/m² | 467,50 € | 500,00 € | 32,50 € |
| 10,00 €/m² | 65 m² | 11,00 €/m² | 715,00 € | 780,00 € | 65,00 € |
| 13,20 €/m² | 90 m² | 14,52 €/m² | 1.306,80 € | 1.305,00 € | keine Überschreitung |
Eine höhere Vormiete oder ein zulässiger Modernisierungsbetrag kann die Grenze anheben. Umgekehrt beweist eine rechnerische Differenz allein noch keinen Rückzahlungsanspruch, wenn Gebiet, Mietspiegelwert oder Ausnahme falsch eingeordnet wurden.
Unterlagen-Checkliste für eine nachvollziehbare Prüfung
- Mietvertrag mit Beginn des Mietverhältnisses, Wohnfläche und Nettokaltmiete bereitlegen.
- Am Vertragstag geltende Landesverordnung und vollständige Gebietsliste speichern.
- Passenden Mietspiegel einschließlich Straßen-, Lage- und Ausstattungsverzeichnis öffnen.
- Tabellenfeld, Zu- und Abschläge sowie Spanneneinordnung schriftlich festhalten.
- Vorvertragliche Auskunft zu Vormiete, Modernisierung, Neubau oder umfassender Modernisierung prüfen.
- Berechnung je Quadratmeter und für die gesamte Wohnung getrennt kontrollieren.
- Bei einer Differenz Fristen, Rüge und weiteres Vorgehen fachkundig prüfen lassen.
Bewahren Sie nicht nur das Endergebnis auf. Eine belastbare Prüfung muss erkennen lassen, aus welcher Verordnung, welcher Mietspiegelzeile und welchen Wohnungsmerkmalen jeder Wert stammt.
Vollständiges Rechenbeispiel für Mietpreisbremse-Rechner
Für die Einordnung des Mietpreisbremse-Rechner hilft ein vollständiger Probelauf mehr als eine isolierte Formel. Die Tabelle zum Mietpreisbremse-Rechner zeigt jeden verwendeten Beispielwert und die daraus berechnete Ausgabe.
| Eingabe | Beispielwert | Rolle in der Berechnung |
|---|---|---|
| Bundesland | Bayern | Das Bundesland allein genügt nicht: Prüfen Sie zusätzlich, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde in der Landesverordnung steht. |
| Wohnort laut Landesverordnung | Ja – Wohnort ist ausdrücklich erfasst | Die aktuelle Gebietsliste finden Sie in der Bundesländer-Tabelle unter dem Rechner. |
| Ortsübliche Vergleichsmiete | 10 €/m² | Nettokaltmiete je m² aus dem einschlägigen Mietspiegel oder einer anderen zulässigen Begründungsgrundlage. |
| Vereinbarte Nettokaltmiete | 12 €/m² | Beim Mietpreisbremse-Rechner wird „Vereinbarte Nettokaltmiete“ als eigenständiger Zahlenwert verarbeitet. Zulässig sind 1 bis 100 €/m². |
| Wohnfläche | 65 m² | Beim Mietpreisbremse-Rechner wird „Wohnfläche“ als eigenständiger Zahlenwert verarbeitet. Zulässig sind 1 bis 1000 m². |
| Ausnahme oder Sonderfall | Keine bekannte Ausnahme | Damit wird die passende Rechenvariante gewählt: Keine bekannte Ausnahme, Höhere zulässige Vormiete nach § 556e Abs. 1, Einfache Modernisierung der letzten drei Jahre, Erstnutzung und Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014 und weitere. |
| Zulässige höhere Vormiete | 0 €/m² | Nur bei Auswahl „höhere Vormiete“. Kurzfristig vor Vertragsende vereinbarte Erhöhungen können unberücksichtigt bleiben. |
| Prüfbarer Modernisierungszuschlag | 0 €/m² | Nur bei einfacher Modernisierung. Den rechtlich zulässigen Betrag muss die vermietende Seite nachvollziehbar darlegen. |
Mit diesen Angaben lautet die Hauptausgabe 65,00 €. Für den Mietpreisbremse-Rechner gilt in diesem Musterlauf: Die vereinbarte Nettokaltmiete liegt nach den ausgewählten Angaben über der rechnerischen Grenze. Beim Mietpreisbremse-Rechner gilt außerdem: Voraussetzungen, Auskünfte und Landesverordnung müssen rechtlich geprüft werden.
- Maximal je m²: 11,00 €/m²
- Maximal pro Monat: 715,00 €
- Vereinbart pro Monat: 780,00 €
- Differenz pro Jahr: 780,00 €
- Überschreitung der Rechengrenze: 9,1 %
Mietpreisbremse-Rechner: Wie stark wirkt „Ortsübliche Vergleichsmiete“?
Beim Vergleich zum Mietpreisbremse-Rechner bleibt jede Eingabe unverändert; nur Ortsübliche Vergleichsmiete wird angepasst. Am Mietpreisbremse-Rechner wird dadurch sichtbar, ob dieser Wert die Hauptausgabe, einen Schwellenwert oder nur eine Zusatzangabe verändert.
| Rechenlauf | Ortsübliche Vergleichsmiete | Ausgabe |
|---|---|---|
| Ausgangswert | 10 €/m² | 65,00 € |
| Vergleichswert | 12 €/m² | Keine Überschreitung |
Beim Mietpreisbremse-Rechner entsteht der gezeigte Unterschied ausschließlich durch die geänderte Eingabe. Für eigene Varianten des Mietpreisbremse-Rechner sollten Sie ebenfalls nur einen Wert je Rechenlauf ändern.
Bevor Sie mit dem Ergebnis des Mietpreisbremse-Rechner weiterarbeiten
Der Mietpreisbremse-Rechner kann nur die Angaben verarbeiten, die tatsächlich eingetragen wurden. Vor einer Entscheidung sind deshalb vier Kontrollen sinnvoll:
- Beim Mietpreisbremse-Rechner: Steuerliche und rechtliche Regeln auf den im Rechner genannten Stand beziehen.
- Beim Mietpreisbremse-Rechner: Bei einer finanziellen Entscheidung zusätzlich Gebühren, Risiken und Vertragsbedingungen prüfen.
- Beim Mietpreisbremse-Rechner: Beträge, Laufzeiten und Zinssätze direkt aus Vertrag, Angebot oder Bescheid übernehmen.
- Beim Mietpreisbremse-Rechner: Brutto, Netto, Monatswert und Jahreswert nicht miteinander vermischen.
Der erste Kurztest für Mietpreisbremse-Rechner ist die Größenordnung: Passt die Ausgabe zu den eingegebenen Mengen, Zeiten oder Beträgen? Danach folgen Einheit und Zeitraum. Beim Mietpreisbremse-Rechner ist erst der dritte Schritt ein weiteres Szenario oder der Abgleich mit einer externen Unterlage. Eine auffällige Abweichung im Mietpreisbremse-Rechner verlangt eine Kontrolle der Eingaben und Annahmen; sie beweist für sich allein keinen Formel- oder Programmfehler.
Referenzdaten für den Mietpreisbremse-Rechner
Die Referenztabelle des Mietpreisbremse-Rechner bildet das veröffentlichte Formular vollständig ab. Sie zeigt keine erfundenen Durchschnittswerte: Der Beispielwert stammt aus der Voreinstellung, der zulässige Bereich aus der Felddefinition und die Bedeutung aus dem Rechenweg dieser Seite.
| Eingabe | Beispielwert | Zulässige Werte | Wirkung im Mietpreisbremse-Rechner |
|---|---|---|---|
| Bundesland | Bayern | Baden-Württemberg · Bayern · Berlin · Brandenburg · Bremen · Hamburg · insgesamt 16 Auswahlwerte | Das Bundesland allein genügt nicht: Prüfen Sie zusätzlich, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde in der Landesverordnung steht. |
| Wohnort laut Landesverordnung | Ja – Wohnort ist ausdrücklich erfasst | Ja – Wohnort ist ausdrücklich erfasst · Nein – Wohnort ist nicht erfasst · Unklar – Gebietsliste noch prüfen | Die aktuelle Gebietsliste finden Sie in der Bundesländer-Tabelle unter dem Rechner. |
| Ortsübliche Vergleichsmiete | 10 €/m² | 1 €/m² bis 100 €/m² | Nettokaltmiete je m² aus dem einschlägigen Mietspiegel oder einer anderen zulässigen Begründungsgrundlage. |
| Vereinbarte Nettokaltmiete | 12 €/m² | 1 €/m² bis 100 €/m² | Vereinbarte Nettokaltmiete wird beim Mietpreisbremse-Rechner als eigenständiger Eingabewert verarbeitet. |
| Wohnfläche | 65 m² | 1 m² bis 1.000 m² | Wohnfläche liefert ein geometrisches Maß; die angegebene Einheit muss zu den übrigen Maßen passen. |
| Ausnahme oder Sonderfall | Keine bekannte Ausnahme | Keine bekannte Ausnahme · Höhere zulässige Vormiete nach § 556e Abs. 1 · Einfache Modernisierung der letzten drei Jahre · Erstnutzung und Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014 · Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung · Sonderfall noch nicht geklärt | Ausnahme oder Sonderfall wählt beim Mietpreisbremse-Rechner eine der ausdrücklich hinterlegten Rechenvarianten. |
| Zulässige höhere Vormiete | 0 €/m² | 0 €/m² bis 100 €/m² | Nur bei Auswahl „höhere Vormiete“. Kurzfristig vor Vertragsende vereinbarte Erhöhungen können unberücksichtigt bleiben. |
| Prüfbarer Modernisierungszuschlag | 0 €/m² | 0 €/m² bis 100 €/m² | Nur bei einfacher Modernisierung. Den rechtlich zulässigen Betrag muss die vermietende Seite nachvollziehbar darlegen. |
Für den Mietpreisbremse-Rechner müssen Beträge und Zinssätze zum selben Zeitraum gehören. Monats- und Jahreswerte sowie Brutto- und Nettobeträge dürfen nicht ungeprüft gemischt werden.
Prüfbare Szenarien zum Mietpreisbremse-Rechner
Die folgende Tabelle wurde mit derselben Funktion erzeugt, die nach dem Klick auf „Jetzt berechnen“ läuft. Beim Mietpreisbremse-Rechner wird für einen Vergleich immer nur die genannte Angabe geändert. So lässt sich erkennen, ob die Ausgabe proportional, stufenweise oder durch eine Mindest- beziehungsweise Höchstgrenze reagiert.
| Szenario | Veränderte Angabe | Berechnete Ausgabe |
|---|---|---|
| Voreinstellung | Formularwerte wie beim ersten Öffnen | 65,00 € |
| Niedrigerer Vergleich | Ortsübliche Vergleichsmiete: 7,5 €/m² | 243,75 € |
| Höherer Vergleich | Ortsübliche Vergleichsmiete: 12,5 €/m² | Keine Überschreitung |
Der Basislauf des Mietpreisbremse-Rechner ergibt 65,00 €. Die vereinbarte Nettokaltmiete liegt nach den ausgewählten Angaben über der rechnerischen Grenze. Voraussetzungen, Auskünfte und Landesverordnung müssen rechtlich geprüft werden. Für den eigenen Kontrolllauf eignet sich besonders „Ortsübliche Vergleichsmiete“: Ändern Sie nur dieses Feld und vergleichen Sie anschließend den vollständigen Ergebnisblock.
Grenzen, Quellen und Datenstand beim Mietpreisbremse-Rechner
Der Mietpreisbremse-Rechner verarbeitet nur die oben genannten Eingaben. Nicht automatisch enthalten: Keine automatische Adressprüfung, Mietspiegel-Einstufung, Bewertung einer Modernisierung oder rechtliche Prüfung der Landesverordnung im Einzelfall
Die Links sind nach ihrer Rolle gekennzeichnet. „Rechtsgrundlage“ oder „Berechnungsregel“ bezeichnet eine konkrete Vorgabe; „Einordnung“ ist eine weiterführende Fachstelle und kein Beleg dafür, dass jeder dort veröffentlichte Wert Teil der Formel des Mietpreisbremse-Rechner ist.
- §§ 556d–556g Bürgerliches GesetzbuchVom Rechner angegebene Quelle
- Landesverordnungen zur MietpreisbremseVom Rechner angegebene Quelle
- Kraftfahrt-Bundesamt – FahrzeugstatistikenFahrzeugdaten einordnen
Prüfreihenfolge: Zuerst Eingaben und Einheiten des Mietpreisbremse-Rechner kontrollieren, danach den Rechenweg mit einem Szenario testen und erst anschließend Bescheid, Vertrag, Abrechnung oder eine andere passende Originalunterlage oder eine zuständige Fachstelle heranziehen. Bei rechtlichen, medizinischen, steuerlichen oder statischen Entscheidungen reicht eine Online-Berechnung allein nicht aus.
Rechnerische Erstprüfung nach Ihren Angaben und dem Rechtsstand vom 5. August 2026. Keine Rechtsberatung und keine automatische Adress- oder Mietspiegelprüfung.
Häufige Fragen
Gilt die Mietpreisbremse in meinem gesamten Bundesland?
Nein. Außer in den Stadtstaaten können nur bestimmte Städte und Gemeinden erfasst sein. Prüfen Sie die amtliche Gebietsliste und den Geltungszeitraum.
Welche Miete muss ich eingeben?
Verwenden Sie die Nettokaltmiete je Quadratmeter. Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten gehören nicht in die Vergleichsrechnung.
Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Meist im einfachen oder qualifizierten Mietspiegel der Stadt. Größe, Baujahr, Ausstattung, energetischer Zustand und Wohnlage müssen passend eingeordnet werden.
Gilt die Mietpreisbremse bei einer Staffelmiete?
§ 557a BGB verweist auf §§ 556d bis 556g. Die Zulässigkeit ist für jede Mietstaffel anhand der zu ihrem Beginn maßgeblichen Vergleichsmiete zu prüfen.
Gilt die Mietpreisbremse bei einer Indexmiete?
Nach § 557b Abs. 4 BGB gelten §§ 556d bis 556g nur für die Ausgangsmiete der Indexmietvereinbarung.
Kann ich die Differenz einfach selbst von der Miete abziehen?
Ein ungesicherter Einbehalt kann Zahlungsrückstände auslösen. Lassen Sie Anspruch, Rüge und Vorgehen vor einer Kürzung rechtlich prüfen.
Ist das Rechnergebnis rechtsverbindlich?
Nein. Mietspiegel-Einstufung, Landesverordnung, Vormiete, Modernisierung und Auskunftspflichten können nur im konkreten Sachverhalt beurteilt werden.
Welche Angaben brauche ich für Mietpreisbremse-Rechner?
Bereiten Sie Bundesland, Wohnort laut Landesverordnung, Ortsübliche Vergleichsmiete, Vereinbarte Nettokaltmiete, Wohnfläche, Ausnahme oder Sonderfall, Zulässige höhere Vormiete und Prüfbarer Modernisierungszuschlag vor. Verwenden Sie möglichst Werte aus Messung, Vertrag, Abrechnung oder einer anderen passenden Originalunterlage. Die Einheiten stehen direkt am jeweiligen Eingabefeld.
Wie kontrolliere ich ein Ergebnis beim Mietpreisbremse-Rechner?
Rechnen Sie zuerst den vollständigen Ausgangsfall und notieren Sie die Ausgabe. Ändern Sie danach nur eine Eingabe und vergleichen Sie erneut. Der dokumentierte Beispielslauf auf dieser Seite ergibt 65,00 € und dient als technischer Funktionstest, nicht als Vorgabe für Ihren persönlichen Fall.
Welche Eingabe lässt sich für einen Szenariovergleich ändern?
Auf dieser Seite eignet sich beispielsweise Ortsübliche Vergleichsmiete. Der veröffentlichte Vergleich verändert nur diesen Wert von 10 €/m² auf 12 €/m². So bleibt erkennbar, wodurch sich die Ausgabe verändert.
Welche Grenzen hat der Mietpreisbremse-Rechner?
Der Rechner verarbeitet ausschließlich die sichtbaren Eingaben. Keine automatische Adressprüfung, Mietspiegel-Einstufung, Bewertung einer Modernisierung oder rechtliche Prüfung der Landesverordnung im Einzelfall Prüfen Sie das Ergebnis deshalb mit den auf dieser Seite genannten Unterlagen und Fachstellen.