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Mietpreisbremse Rechner

Prüfen Sie eine neue Nettokaltmiete anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Rechner berücksichtigt die 10-Prozent-Grenze, Wohnfläche, Vormiete, Modernisierungszuschlag und die wichtigsten gesetzlichen Ausnahmen.

Das Bundesland allein genügt nicht: Prüfen Sie zusätzlich, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde in der Landesverordnung steht.
Die aktuelle Gebietsliste finden Sie in der Bundesländer-Tabelle unter dem Rechner.
Nettokaltmiete je m² aus dem einschlägigen Mietspiegel oder einer anderen zulässigen Begründungsgrundlage.
€/m²
€/m²
Nur bei Auswahl „höhere Vormiete“. Kurzfristig vor Vertragsende vereinbarte Erhöhungen können unberücksichtigt bleiben.
€/m²
Nur bei einfacher Modernisierung. Den rechtlich zulässigen Betrag muss die vermietende Seite nachvollziehbar darlegen.
€/m²

Bitte eigene Werte eintragen. Das Ergebnis erscheint erst nach dem Klick auf „Jetzt berechnen“.

Transparenter Rechenweg

Was dieser Rechner leistet

Eingaben

Bundesland, Wohnort laut Landesverordnung, Ortsübliche Vergleichsmiete, Vereinbarte Nettokaltmiete, Wohnfläche, Ausnahme oder Sonderfall

Ergebnis

Zulässige Nettokaltmiete je m² und pro Monat sowie rechnerische Überschreitung pro Monat und Jahr

Berechnungsgrundlage

§ 556d BGB: ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10; gegebenenfalls höhere zulässige Vormiete oder ein eingegebener Modernisierungszuschlag

Nicht enthalten

Keine automatische Adressprüfung, Mietspiegel-Einstufung, Bewertung einer Modernisierung oder rechtliche Prüfung der Landesverordnung im Einzelfall

So ist die Berechnung einzuordnen

BerechnungsartFormelbasierte Berechnung
Seitenstand5. August 2026
DatenschutzEingaben bleiben im Browser
Rechenweg offengelegt

So rechnen wir

Ein vollständig durchgerechnetes Beispiel. Jeder Zwischenwert stammt aus derselben Funktion, die oben auch Ihr Ergebnis berechnet.

1. Eingangsgrößen

BundeslandBayern
Wohnort laut LandesverordnungJa – Wohnort ist ausdrücklich erfasst
Ortsübliche Vergleichsmiete10 €/m²
Vereinbarte Nettokaltmiete12 €/m²
Wohnfläche65 m²
Ausnahme oder SonderfallKeine bekannte Ausnahme
Zulässige höhere Vormiete0 €/m²
Prüfbarer Modernisierungszuschlag0 €/m²

2. Zwischenschritte

1Maximal je m²11,00 €/m²
2Maximal pro Monat715,00 €
3Vereinbart pro Monat780,00 €
4Differenz pro Jahr780,00 €
5Überschreitung der Rechengrenze9,1 %
6Geprüftes GebietBayern · örtliche Liste bestätigt
Ergebnis dieses Beispiels65,00 €

Die vereinbarte Nettokaltmiete liegt nach den ausgewählten Angaben über der rechnerischen Grenze. Voraussetzungen, Auskünfte und Landesverordnung müssen rechtlich geprüft werden.

Interaktiv

Wie sich das Ergebnis verändert

Der Verlauf wird live mit dem Rechner dieser Seite berechnet. Ändern Sie oben einen Wert – Kurve und Tabelle folgen sofort.

Eingaben, Einheiten und Datenbasis

Diese Tabelle zeigt, welche Angaben der Rechner verarbeitet, welches Format erwartet wird und welche Grenzen für die Eingabe gelten.

EingabeFormatBereichBedeutung
Bundesland16 fest definierte AuswahlwerteAuswahllisteDas Bundesland allein genügt nicht: Prüfen Sie zusätzlich, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde in der Landesverordnung steht.
Wohnort laut LandesverordnungJa – Wohnort ist ausdrücklich erfasst · Nein – Wohnort ist nicht erfasst · Unklar – Gebietsliste noch prüfenAuswahllisteDie aktuelle Gebietsliste finden Sie in der Bundesländer-Tabelle unter dem Rechner.
Ortsübliche VergleichsmieteZahlenwert in €/m²1 bis 100 €/m²Nettokaltmiete je m² aus dem einschlägigen Mietspiegel oder einer anderen zulässigen Begründungsgrundlage.
Vereinbarte NettokaltmieteZahlenwert in €/m²1 bis 100 €/m²Fließt als eigener Wert in die auf dieser Seite beschriebene Berechnung ein.
WohnflächeZahlenwert in m²1 bis 1000 m²Fließt als eigener Wert in die auf dieser Seite beschriebene Berechnung ein.
Ausnahme oder Sonderfall6 fest definierte AuswahlwerteAuswahllisteLegt die passende Rechenvariante fest.
Zulässige höhere VormieteZahlenwert in €/m²0 bis 100 €/m² · optionalNur bei Auswahl „höhere Vormiete“. Kurzfristig vor Vertragsende vereinbarte Erhöhungen können unberücksichtigt bleiben.
Prüfbarer ModernisierungszuschlagZahlenwert in €/m²0 bis 100 €/m² · optionalNur bei einfacher Modernisierung. Den rechtlich zulässigen Betrag muss die vermietende Seite nachvollziehbar darlegen.

Weiterführende Grundlage: §§ 556d–556g Bürgerliches Gesetzbuch. Werte, die von Vertrag, Ort, Tarif oder Messung abhängen, tragen Sie selbst ein.

Rechenweg: Vergleichsmiete, 10-Prozent-Grenze und Wohnfläche

Die Grundregel aus § 556d Abs. 1 BGB lautet: In einem wirksam bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um zehn Prozent übersteigen. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete, nicht die Warmmiete.

Regelgrenze je m² = ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10
Monatsgrenze = Regelgrenze je m² × Wohnfläche
mögliche Überschreitung = vereinbarte Nettokaltmiete − Monatsgrenze

Beispiel: 10,00 €/m² Vergleichsmiete ergeben 11,00 €/m² Regelgrenze. Bei 65 m² sind das 715,00 € monatlich. Eine vereinbarte Nettokaltmiete von 780,00 € liegt rechnerisch 65,00 € pro Monat darüber.

Mietpreisbremse nach Bundesland: amtlicher Stand August 2026

Die Bundesregelung gilt nicht automatisch überall. Entscheidend ist, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde am Tag des Vertragsschlusses in einer wirksamen Landesverordnung genannt ist. Die Tabelle fasst die amtlich veröffentlichten Gebietskulissen zusammen; bei Kreisen und langen Gemeindelisten führt der Quellenlink zur vollständigen Liste.

BundeslandGebietskulisseGeltungszeitraum / Hinweis
Baden-Württemberg130 Städte und Gemeinden01.01.2026–31.12.2029 · amtliche Liste
Bayern285 Städte und Gemeinden01.01.2026–31.12.2029 · Bayerisches Landesportal
Berlingesamtes Stadtgebiet01.01.2026–31.12.2029 · Landesverordnung
Brandenburg36 Städte und Gemeinden01.01.2026–31.12.2029 · Landesministerium
BremenStadtgemeinde Bremen, nicht Bremerhaven01.12.2025–31.12.2029 · Verordnung
Hamburggesamtes Stadtgebietbis 31.12.2029 · hamburg.de
Hessen49 Städte und GemeindenÜbergangsverordnung bis 25.11.2026; Neufassung angekündigt · aktuelle Landesinformation
Mecklenburg-VorpommernRostock, Greifswald sowie acht KüstenorteRostock/Greifswald bis 30.09.2028; Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz bis 31.12.2029 · GVOBl. 2026
Niedersachsen57 Städte und Gemeindenbis 31.12.2029 · amtliche Liste
Nordrhein-Westfalen57 Städte und Gemeindenbis 31.12.2029 · Verordnungsbegründung
Rheinland-PfalzLandau, Ludwigshafen, Mainz, Speyer, Worms sowie Gemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz08.10.2025–31.12.2029 · Landesministerium
Saarlandkeine aktuelle Gebietsausweisungörtliche Rechtslage dennoch prüfen
SachsenDresden und Leipzig01.01.2026–30.06.2027 · Sächsisches Landesportal
Sachsen-Anhaltkeine aktuelle Gebietsausweisungörtliche Rechtslage dennoch prüfen
Schleswig-Holsteinkeine aktuelle Gebietsausweisungörtliche Rechtslage dennoch prüfen
ThüringenErfurt und Jenabis 31.12.2027 · GVBl. 2025

Wichtig: Die Tabelle ist eine Navigationshilfe, keine automatische Adressprüfung. Maßgeblich bleiben Wortlaut, Inkrafttreten und Wirksamkeit der jeweiligen Landesverordnung am Tag des Vertragsschlusses.

Ausnahmen und Zuschläge: Was die einfache 10-Prozent-Rechnung verändert

§ 556e BGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Vormiete. Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre können außerdem einen berechneten Zuschlag ermöglichen. Der Rechner berücksichtigt diese Fälle nur, wenn Sie einen bereits geprüften Betrag eintragen.

FallRechnerische BehandlungWas geprüft werden muss
höhere VormieteMaximum aus 110 % der Vergleichsmiete und zulässiger VormieteMietminderungen und kurzfristig vereinbarte Erhöhungen sind nicht einfach zu übernehmen
einfache Modernisierungeingegebener Zuschlag kommt zur Regelgrenze hinzuMaßnahmen, Zeitraum und Berechnung nach § 556e Abs. 2
NeubauMietpreisbremse grundsätzlich nicht angewendetErstnutzung und Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014
umfassende Modernisierungbei erster Vermietung grundsätzlich nicht angewendetob die Modernisierung tatsächlich „umfassend“ war

„Ungefähr ein Drittel der Neubaukosten“ ist keine im Gesetz festgeschriebene Rechnerformel. Deshalb übernimmt diese Seite keine pauschale Kostengrenze als automatische Entscheidung.

Auskunft, Rüge und Rückforderung nach § 556g BGB

Will sich die vermietende Seite auf Vormiete, Modernisierung, Neubau oder umfassende Modernisierung berufen, muss sie nach § 556g Abs. 1a BGB vor Abgabe der Vertragserklärung unaufgefordert Auskunft erteilen. Sämtliche Erklärungen nach § 556g Abs. 1a bis 3 bedürfen der Textform.

  1. Amtliche Gebietsliste für den Vertragsbeginn sichern.
  2. Passenden Mietspiegel und richtige Wohnwertmerkmale dokumentieren.
  3. Nettokaltmiete und Wohnfläche aus dem Vertrag übernehmen.
  4. Ausnahmen und vorvertragliche Auskunft prüfen.
  5. Bei einer möglichen Überschreitung fachkundig prüfen lassen und den Verstoß in Textform rügen.

Die häufig wiederholte Aussage „Rückzahlung immer erst ab Rüge“ ist zu pauschal: Erfolgt die Rüge innerhalb der ersten 30 Monate des laufenden Mietverhältnisses, kann nach der aktuellen Fassung eine Rückforderung auch für frühere Zahlungen in Betracht kommen. Bei einer späteren Rüge oder einem bereits beendeten Mietverhältnis beschränkt § 556g Abs. 2 die Rückforderung grundsätzlich auf nach Zugang der Rüge fällige Mieten.

Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Mietwucher nicht verwechseln

RegelTypischer AnwendungsfallGrenze
MietpreisbremseAusgangsmiete bei Neu- oder Wiedervermietung im ausgewiesenen Gebietgrundsätzlich Vergleichsmiete + 10 %
KappungsgrenzeErhöhung in einem laufenden Mietverhältnis bis zur Vergleichsmietegrundsätzlich 20 %, in ausgewiesenen Gebieten häufig 15 % innerhalb von drei Jahren
Mietwucher / überhöhte Mieteeigenständige zivil- oder strafrechtliche Voraussetzungenkeine automatische Folge derselben 10-Prozent-Rechnung

Dieser Rechner prüft ausschließlich eine vereinfachte Ausgangsmiete nach §§ 556d ff. BGB. Er ist kein Rechner für Mieterhöhungen im Bestand.

Ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel richtig übernehmen

Der Mittelwert einer beliebigen Mietspiegelzeile ist nicht automatisch die richtige Vergleichsmiete. Zuerst muss die Wohnung dem passenden Tabellenfeld zugeordnet werden. Typische Merkmale sind Baualtersklasse, Wohnfläche, Lage, Ausstattung, energetischer Zustand sowie Art des Gebäudes. Anschließend können Zu- und Abschlagsmerkmale oder eine Spanneneinordnung folgen.

  • Bezugszeitpunkt: Verwenden Sie den Mietspiegel, der für den maßgeblichen Zeitpunkt gilt.
  • Wohnfläche: Übernehmen Sie nicht ungeprüft die Vertragsangabe, wenn die Fläche streitig oder erkennbar unplausibel ist.
  • Ausstattung: Nur tatsächlich vorhandene Merkmale ansetzen; Instandhaltung ist nicht automatisch Modernisierung.
  • Nettokaltmiete: Betriebskosten und Heizkosten nicht einrechnen.
  • Spanne: Eine Einordnung am oberen Rand braucht die im Mietspiegel vorgesehene Begründung.

Gibt es keinen Mietspiegel, entfällt die Mietpreisbremse nicht automatisch. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann auch mit anderen gesetzlich anerkannten Mitteln bestimmt werden. Das lässt sich jedoch nicht seriös aus Bundesland und Postleitzahl schätzen.

Rechenbeispiele für 50, 65 und 90 Quadratmeter

Die folgenden Beispiele verwenden keine pauschale Marktmiete. Sie zeigen nur, wie sich eine bereits ermittelte Vergleichsmiete mathematisch in die Regelgrenze übersetzt.

VergleichsmieteWohnflächeRegelgrenze je m²maximal pro MonatvereinbartDifferenz
8,50 €/m²50 m²9,35 €/m²467,50 €500,00 €32,50 €
10,00 €/m²65 m²11,00 €/m²715,00 €780,00 €65,00 €
13,20 €/m²90 m²14,52 €/m²1.306,80 €1.305,00 €keine Überschreitung

Eine höhere Vormiete oder ein zulässiger Modernisierungsbetrag kann die Grenze anheben. Umgekehrt beweist eine rechnerische Differenz allein noch keinen Rückzahlungsanspruch, wenn Gebiet, Mietspiegelwert oder Ausnahme falsch eingeordnet wurden.

Unterlagen-Checkliste für eine nachvollziehbare Prüfung

  1. Mietvertrag mit Beginn des Mietverhältnisses, Wohnfläche und Nettokaltmiete bereitlegen.
  2. Am Vertragstag geltende Landesverordnung und vollständige Gebietsliste speichern.
  3. Passenden Mietspiegel einschließlich Straßen-, Lage- und Ausstattungsverzeichnis öffnen.
  4. Tabellenfeld, Zu- und Abschläge sowie Spanneneinordnung schriftlich festhalten.
  5. Vorvertragliche Auskunft zu Vormiete, Modernisierung, Neubau oder umfassender Modernisierung prüfen.
  6. Berechnung je Quadratmeter und für die gesamte Wohnung getrennt kontrollieren.
  7. Bei einer Differenz Fristen, Rüge und weiteres Vorgehen fachkundig prüfen lassen.

Bewahren Sie nicht nur das Endergebnis auf. Eine belastbare Prüfung muss erkennen lassen, aus welcher Verordnung, welcher Mietspiegelzeile und welchen Wohnungsmerkmalen jeder Wert stammt.

Vollständiges Rechenbeispiel für Mietpreisbremse-Rechner

Für die Einordnung des Mietpreisbremse-Rechner hilft ein vollständiger Probelauf mehr als eine isolierte Formel. Die Tabelle zum Mietpreisbremse-Rechner zeigt jeden verwendeten Beispielwert und die daraus berechnete Ausgabe.

EingabeBeispielwertRolle in der Berechnung
BundeslandBayernDas Bundesland allein genügt nicht: Prüfen Sie zusätzlich, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde in der Landesverordnung steht.
Wohnort laut LandesverordnungJa – Wohnort ist ausdrücklich erfasstDie aktuelle Gebietsliste finden Sie in der Bundesländer-Tabelle unter dem Rechner.
Ortsübliche Vergleichsmiete10 €/m²Nettokaltmiete je m² aus dem einschlägigen Mietspiegel oder einer anderen zulässigen Begründungsgrundlage.
Vereinbarte Nettokaltmiete12 €/m²Beim Mietpreisbremse-Rechner wird „Vereinbarte Nettokaltmiete“ als eigenständiger Zahlenwert verarbeitet. Zulässig sind 1 bis 100 €/m².
Wohnfläche65 m²Beim Mietpreisbremse-Rechner wird „Wohnfläche“ als eigenständiger Zahlenwert verarbeitet. Zulässig sind 1 bis 1000 m².
Ausnahme oder SonderfallKeine bekannte AusnahmeDamit wird die passende Rechenvariante gewählt: Keine bekannte Ausnahme, Höhere zulässige Vormiete nach § 556e Abs. 1, Einfache Modernisierung der letzten drei Jahre, Erstnutzung und Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014 und weitere.
Zulässige höhere Vormiete0 €/m²Nur bei Auswahl „höhere Vormiete“. Kurzfristig vor Vertragsende vereinbarte Erhöhungen können unberücksichtigt bleiben.
Prüfbarer Modernisierungszuschlag0 €/m²Nur bei einfacher Modernisierung. Den rechtlich zulässigen Betrag muss die vermietende Seite nachvollziehbar darlegen.

Mit diesen Angaben lautet die Hauptausgabe 65,00 €. Für den Mietpreisbremse-Rechner gilt in diesem Musterlauf: Die vereinbarte Nettokaltmiete liegt nach den ausgewählten Angaben über der rechnerischen Grenze. Beim Mietpreisbremse-Rechner gilt außerdem: Voraussetzungen, Auskünfte und Landesverordnung müssen rechtlich geprüft werden.

  • Maximal je m²: 11,00 €/m²
  • Maximal pro Monat: 715,00 €
  • Vereinbart pro Monat: 780,00 €
  • Differenz pro Jahr: 780,00 €
  • Überschreitung der Rechengrenze: 9,1 %

Mietpreisbremse-Rechner: Wie stark wirkt „Ortsübliche Vergleichsmiete“?

Beim Vergleich zum Mietpreisbremse-Rechner bleibt jede Eingabe unverändert; nur Ortsübliche Vergleichsmiete wird angepasst. Am Mietpreisbremse-Rechner wird dadurch sichtbar, ob dieser Wert die Hauptausgabe, einen Schwellenwert oder nur eine Zusatzangabe verändert.

RechenlaufOrtsübliche VergleichsmieteAusgabe
Ausgangswert10 €/m²65,00 €
Vergleichswert12 €/m²Keine Überschreitung

Beim Mietpreisbremse-Rechner entsteht der gezeigte Unterschied ausschließlich durch die geänderte Eingabe. Für eigene Varianten des Mietpreisbremse-Rechner sollten Sie ebenfalls nur einen Wert je Rechenlauf ändern.

Bevor Sie mit dem Ergebnis des Mietpreisbremse-Rechner weiterarbeiten

Der Mietpreisbremse-Rechner kann nur die Angaben verarbeiten, die tatsächlich eingetragen wurden. Vor einer Entscheidung sind deshalb vier Kontrollen sinnvoll:

  • Beim Mietpreisbremse-Rechner: Steuerliche und rechtliche Regeln auf den im Rechner genannten Stand beziehen.
  • Beim Mietpreisbremse-Rechner: Bei einer finanziellen Entscheidung zusätzlich Gebühren, Risiken und Vertragsbedingungen prüfen.
  • Beim Mietpreisbremse-Rechner: Beträge, Laufzeiten und Zinssätze direkt aus Vertrag, Angebot oder Bescheid übernehmen.
  • Beim Mietpreisbremse-Rechner: Brutto, Netto, Monatswert und Jahreswert nicht miteinander vermischen.

Der erste Kurztest für Mietpreisbremse-Rechner ist die Größenordnung: Passt die Ausgabe zu den eingegebenen Mengen, Zeiten oder Beträgen? Danach folgen Einheit und Zeitraum. Beim Mietpreisbremse-Rechner ist erst der dritte Schritt ein weiteres Szenario oder der Abgleich mit einer externen Unterlage. Eine auffällige Abweichung im Mietpreisbremse-Rechner verlangt eine Kontrolle der Eingaben und Annahmen; sie beweist für sich allein keinen Formel- oder Programmfehler.

Referenzdaten für den Mietpreisbremse-Rechner

Die Referenztabelle des Mietpreisbremse-Rechner bildet das veröffentlichte Formular vollständig ab. Sie zeigt keine erfundenen Durchschnittswerte: Der Beispielwert stammt aus der Voreinstellung, der zulässige Bereich aus der Felddefinition und die Bedeutung aus dem Rechenweg dieser Seite.

EingabeBeispielwertZulässige WerteWirkung im Mietpreisbremse-Rechner
BundeslandBayernBaden-Württemberg · Bayern · Berlin · Brandenburg · Bremen · Hamburg · insgesamt 16 AuswahlwerteDas Bundesland allein genügt nicht: Prüfen Sie zusätzlich, ob die konkrete Stadt oder Gemeinde in der Landesverordnung steht.
Wohnort laut LandesverordnungJa – Wohnort ist ausdrücklich erfasstJa – Wohnort ist ausdrücklich erfasst · Nein – Wohnort ist nicht erfasst · Unklar – Gebietsliste noch prüfenDie aktuelle Gebietsliste finden Sie in der Bundesländer-Tabelle unter dem Rechner.
Ortsübliche Vergleichsmiete10 €/m²1 €/m² bis 100 €/m²Nettokaltmiete je m² aus dem einschlägigen Mietspiegel oder einer anderen zulässigen Begründungsgrundlage.
Vereinbarte Nettokaltmiete12 €/m²1 €/m² bis 100 €/m²Vereinbarte Nettokaltmiete wird beim Mietpreisbremse-Rechner als eigenständiger Eingabewert verarbeitet.
Wohnfläche65 m²1 m² bis 1.000 m²Wohnfläche liefert ein geometrisches Maß; die angegebene Einheit muss zu den übrigen Maßen passen.
Ausnahme oder SonderfallKeine bekannte AusnahmeKeine bekannte Ausnahme · Höhere zulässige Vormiete nach § 556e Abs. 1 · Einfache Modernisierung der letzten drei Jahre · Erstnutzung und Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014 · Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung · Sonderfall noch nicht geklärtAusnahme oder Sonderfall wählt beim Mietpreisbremse-Rechner eine der ausdrücklich hinterlegten Rechenvarianten.
Zulässige höhere Vormiete0 €/m²0 €/m² bis 100 €/m²Nur bei Auswahl „höhere Vormiete“. Kurzfristig vor Vertragsende vereinbarte Erhöhungen können unberücksichtigt bleiben.
Prüfbarer Modernisierungszuschlag0 €/m²0 €/m² bis 100 €/m²Nur bei einfacher Modernisierung. Den rechtlich zulässigen Betrag muss die vermietende Seite nachvollziehbar darlegen.

Für den Mietpreisbremse-Rechner müssen Beträge und Zinssätze zum selben Zeitraum gehören. Monats- und Jahreswerte sowie Brutto- und Nettobeträge dürfen nicht ungeprüft gemischt werden.

Prüfbare Szenarien zum Mietpreisbremse-Rechner

Die folgende Tabelle wurde mit derselben Funktion erzeugt, die nach dem Klick auf „Jetzt berechnen“ läuft. Beim Mietpreisbremse-Rechner wird für einen Vergleich immer nur die genannte Angabe geändert. So lässt sich erkennen, ob die Ausgabe proportional, stufenweise oder durch eine Mindest- beziehungsweise Höchstgrenze reagiert.

SzenarioVeränderte AngabeBerechnete Ausgabe
VoreinstellungFormularwerte wie beim ersten Öffnen65,00 €
Niedrigerer VergleichOrtsübliche Vergleichsmiete: 7,5 €/m²243,75 €
Höherer VergleichOrtsübliche Vergleichsmiete: 12,5 €/m²Keine Überschreitung

Der Basislauf des Mietpreisbremse-Rechner ergibt 65,00 €. Die vereinbarte Nettokaltmiete liegt nach den ausgewählten Angaben über der rechnerischen Grenze. Voraussetzungen, Auskünfte und Landesverordnung müssen rechtlich geprüft werden. Für den eigenen Kontrolllauf eignet sich besonders „Ortsübliche Vergleichsmiete“: Ändern Sie nur dieses Feld und vergleichen Sie anschließend den vollständigen Ergebnisblock.

Grenzen, Quellen und Datenstand beim Mietpreisbremse-Rechner

Der Mietpreisbremse-Rechner verarbeitet nur die oben genannten Eingaben. Nicht automatisch enthalten: Keine automatische Adressprüfung, Mietspiegel-Einstufung, Bewertung einer Modernisierung oder rechtliche Prüfung der Landesverordnung im Einzelfall

Die Links sind nach ihrer Rolle gekennzeichnet. „Rechtsgrundlage“ oder „Berechnungsregel“ bezeichnet eine konkrete Vorgabe; „Einordnung“ ist eine weiterführende Fachstelle und kein Beleg dafür, dass jeder dort veröffentlichte Wert Teil der Formel des Mietpreisbremse-Rechner ist.

Prüfreihenfolge: Zuerst Eingaben und Einheiten des Mietpreisbremse-Rechner kontrollieren, danach den Rechenweg mit einem Szenario testen und erst anschließend Bescheid, Vertrag, Abrechnung oder eine andere passende Originalunterlage oder eine zuständige Fachstelle heranziehen. Bei rechtlichen, medizinischen, steuerlichen oder statischen Entscheidungen reicht eine Online-Berechnung allein nicht aus.

Rechnerische Erstprüfung nach Ihren Angaben und dem Rechtsstand vom 5. August 2026. Keine Rechtsberatung und keine automatische Adress- oder Mietspiegelprüfung.

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse in meinem gesamten Bundesland?

Nein. Außer in den Stadtstaaten können nur bestimmte Städte und Gemeinden erfasst sein. Prüfen Sie die amtliche Gebietsliste und den Geltungszeitraum.

Welche Miete muss ich eingeben?

Verwenden Sie die Nettokaltmiete je Quadratmeter. Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten gehören nicht in die Vergleichsrechnung.

Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Meist im einfachen oder qualifizierten Mietspiegel der Stadt. Größe, Baujahr, Ausstattung, energetischer Zustand und Wohnlage müssen passend eingeordnet werden.

Gilt die Mietpreisbremse bei einer Staffelmiete?

§ 557a BGB verweist auf §§ 556d bis 556g. Die Zulässigkeit ist für jede Mietstaffel anhand der zu ihrem Beginn maßgeblichen Vergleichsmiete zu prüfen.

Gilt die Mietpreisbremse bei einer Indexmiete?

Nach § 557b Abs. 4 BGB gelten §§ 556d bis 556g nur für die Ausgangsmiete der Indexmietvereinbarung.

Kann ich die Differenz einfach selbst von der Miete abziehen?

Ein ungesicherter Einbehalt kann Zahlungsrückstände auslösen. Lassen Sie Anspruch, Rüge und Vorgehen vor einer Kürzung rechtlich prüfen.

Ist das Rechnergebnis rechtsverbindlich?

Nein. Mietspiegel-Einstufung, Landesverordnung, Vormiete, Modernisierung und Auskunftspflichten können nur im konkreten Sachverhalt beurteilt werden.

Welche Angaben brauche ich für Mietpreisbremse-Rechner?

Bereiten Sie Bundesland, Wohnort laut Landesverordnung, Ortsübliche Vergleichsmiete, Vereinbarte Nettokaltmiete, Wohnfläche, Ausnahme oder Sonderfall, Zulässige höhere Vormiete und Prüfbarer Modernisierungszuschlag vor. Verwenden Sie möglichst Werte aus Messung, Vertrag, Abrechnung oder einer anderen passenden Originalunterlage. Die Einheiten stehen direkt am jeweiligen Eingabefeld.

Wie kontrolliere ich ein Ergebnis beim Mietpreisbremse-Rechner?

Rechnen Sie zuerst den vollständigen Ausgangsfall und notieren Sie die Ausgabe. Ändern Sie danach nur eine Eingabe und vergleichen Sie erneut. Der dokumentierte Beispielslauf auf dieser Seite ergibt 65,00 € und dient als technischer Funktionstest, nicht als Vorgabe für Ihren persönlichen Fall.

Welche Eingabe lässt sich für einen Szenariovergleich ändern?

Auf dieser Seite eignet sich beispielsweise Ortsübliche Vergleichsmiete. Der veröffentlichte Vergleich verändert nur diesen Wert von 10 €/m² auf 12 €/m². So bleibt erkennbar, wodurch sich die Ausgabe verändert.

Welche Grenzen hat der Mietpreisbremse-Rechner?

Der Rechner verarbeitet ausschließlich die sichtbaren Eingaben. Keine automatische Adressprüfung, Mietspiegel-Einstufung, Bewertung einer Modernisierung oder rechtliche Prüfung der Landesverordnung im Einzelfall Prüfen Sie das Ergebnis deshalb mit den auf dieser Seite genannten Unterlagen und Fachstellen.